Vereinssatzung

Vereinssatzung des Fußballclubs Stern von 1913 Misburg e.V.

Stand 01.Januar 2002

Bezirkssportanlage: Hannover-Misburg
Seckbruchstraße (Bürgerhaus)

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
FC Stern Misburg von 1913 e.V.

und hat seinen Sitz in Hannover-Misburg.
Am 5. Dezember 1961 wurde die Wiedergründung vollzogen. Das Wirtschaftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover am 19. Juni 1962 unter der Geschäfts-Nr. 82 VR 1964 eingetragen worden. Die Farben des Vereins sind: Trikots: blau-gelb. Hose: weiß

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsämter
Zur Errichtung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele, er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung und/oder Aufhebung des bisherigen Sitzungszweckes des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sind.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. und dem Landessportbund Niedersachsen e.V. an.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Aufnahme in den Verein
Mitglied kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 8 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann den Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung.
2. Wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung.
3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
4. Wegen unehrenhafter Handlungen. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche
durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende
Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

§ 10 Stimmrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 11 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen

Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Hauptkassierer. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstandsschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte in Benehmen mit den ständigen Anschlüssen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung.
2. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates, der Rechnungsprüfer und der Vereinsausschlüsse.
3. Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 3.
4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge.
5. Angelegenheit, die vom Vorstand zur Beratung gestellt wird.
6. Anträge ordentlicher Mitglieder
7. Auflösung des Vereins.

§ 13 Anträge
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

§ 14 Abstimmung
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig.

Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Leitung der Versammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 16 Vereinsausschlüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschlüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschlüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschlüsse zu bestimmen.

§ 17 Ältestenrat (Ehrenrat)
Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gem. § 9.

§ 18 Rechnungsprüfer
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben die Pflicht in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ereignis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 19 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb bzw. aus der Mitgliedschaft entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 20 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins dann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschließen.

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsmögen fällt dem Sportamt der Landeshauptstadt Hannover, Stadtbezirk Misburg, zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.