{"id":52,"date":"2018-01-26T13:30:10","date_gmt":"2018-01-26T13:30:10","guid":{"rendered":"https:\/\/fcstern-misburg.com\/?page_id=52"},"modified":"2018-01-26T13:46:14","modified_gmt":"2018-01-26T13:46:14","slug":"vereinssatzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/fcstern-misburg.com\/index.php\/vereinsinformationen\/vereinssatzung\/","title":{"rendered":"Vereinssatzung"},"content":{"rendered":"<p>Vereinssatzung des Fu\u00dfballclubs Stern von 1913 Misburg e.V.<\/p>\n<p>Stand 01.Januar 2002<\/p>\n<p>Bezirkssportanlage: Hannover-Misburg<br \/>\nSeckbruchstra\u00dfe (B\u00fcrgerhaus)<\/p>\n<p>\u00a7 1 Name, Sitz<br \/>\nDer Verein f\u00fchrt den Namen<br \/>\nFC Stern Misburg von 1913 e.V.<\/p>\n<p>und hat seinen Sitz in Hannover-Misburg.<br \/>\nAm 5. Dezember 1961 wurde die Wiedergr\u00fcndung vollzogen. Das Wirtschaftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover am 19. Juni 1962 unter der Gesch\u00e4fts-Nr. 82 VR 1964 eingetragen worden. Die Farben des Vereins sind: Trikots: blau-gelb. Hose: wei\u00df<\/p>\n<p>\u00a7 2 Zweck des Vereins<br \/>\nDer Verein bezweckt die k\u00f6rperliche und charakterliche Ert\u00fcchtigung seiner Mitglieder durch die planm\u00e4\u00dfige Pflege und F\u00f6rderung aller Leibes\u00fcbungen. Er verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabeordnung. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religi\u00f6sen Tendenzen. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Vereins\u00e4mter<br \/>\nZur Errichtung der in \u00a7 2 festgelegten Ziele wird ausdr\u00fccklich bestimmt:<br \/>\nDer Verein bezweckt lediglich die in \u00a7 2 genannten Ziele, er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsverm\u00f6gen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Aufl\u00f6sung und\/oder Aufhebung des bisherigen Sitzungszweckes des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen.<br \/>\nDie Vereins\u00e4mter sind Ehren\u00e4mter.<br \/>\nMittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Verbandszugeh\u00f6rigkeit<br \/>\nDer Verein geh\u00f6rt dem Nieders\u00e4chsischen Fu\u00dfballverband e.V. und dem Landessportbund Niedersachsen e.V. an.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Mitgliedschaft<br \/>\nDer Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend z\u00e4hlen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, k\u00f6nnen auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Aufnahme in den Verein<br \/>\nMitglied kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Gr\u00fcnde einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>\nDie ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.<\/p>\n<p>Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern sowie Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu befolgen.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Beitr\u00e4ge<br \/>\nDer Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann j\u00e4hrlich, viertelj\u00e4hrlich oder monatlich bezahlt werden. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegeb\u00fchr zu entrichten. Die Aufnahmegeb\u00fchr und die Mitgliederbeitr\u00e4ge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann den Antrag Beitragserleichterungen gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>\u00a7 9 Verlust der Mitgliedschaft<br \/>\nDie Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegen\u00fcber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erf\u00fcllen. Die Austrittserkl\u00e4rung ist unter R\u00fcckgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anh\u00f6rung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:<\/p>\n<p>1. Wegen Nichterf\u00fcllung satzungsm\u00e4\u00dfiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von<br \/>\nAnordnungen der Vereinsleitung.<br \/>\n2. Wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeitr\u00e4gen, trotz Aufforderung.<br \/>\n3. Wegen eines schweren Versto\u00dfes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.<br \/>\n4. Wegen unehrenhafter Handlungen. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erl\u00f6schen s\u00e4mtliche<br \/>\ndurch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende<br \/>\nMitglied f\u00fcr alle Verpflichtungen haftbar.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Stimmrecht Jugendlicher<br \/>\nJugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Organe des Vereins<br \/>\nOberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gew\u00e4hlt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres aus irgendwelchen Gr\u00fcnden aus, so kann der Vorstand bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen<\/p>\n<p>Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Hauptkassierer. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.<\/p>\n<p>Der Vorstandsschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung s\u00e4mtlicher Vereinsgesch\u00e4fte in Benehmen mit den st\u00e4ndigen Anschl\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Ma\u00df ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit \u00fcbersteigen, kann der Vorstand einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und weitere Kr\u00e4fte anstellen.<\/p>\n<p>\u00a7 12 Mitgliederversammlung<br \/>\nDie Jahreshauptversammlung findet j\u00e4hrlich innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Gesch\u00e4ftsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.<\/p>\n<p>Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:<\/p>\n<p>1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung.<br \/>\n2. Wahl des Vorstandes, des \u00c4ltestenrates, der Rechnungspr\u00fcfer und der Vereinsausschl\u00fcsse.<br \/>\n3. Satzungs\u00e4nderungen mit Ausnahme des \u00a7 3.<br \/>\n4. Festsetzung der Aufnahmegeb\u00fchr und der Mitgliederbeitr\u00e4ge.<br \/>\n5. Angelegenheit, die vom Vorstand zur Beratung gestellt wird.<br \/>\n6. Antr\u00e4ge ordentlicher Mitglieder<br \/>\n7. Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Antr\u00e4ge<br \/>\nAntr\u00e4ge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung m\u00fcssen mindestens 7 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Abstimmung<br \/>\nJedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrecht\u00fcbertragungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Alle Beschl\u00fcsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p>Die Leitung der Versammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. \u00dcber die Verhandlungen und Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>\u00a7 15 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<br \/>\nAu\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muss es tun, wenn ein F\u00fcnftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.<\/p>\n<p>\u00a7 16 Vereinsausschl\u00fcsse<br \/>\nSoweit es die zweckvolle Durchf\u00fchrung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschl\u00fcsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu w\u00e4hlen sind. Die Ausschl\u00fcsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstst\u00e4ndig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, f\u00fcr Sonderaufgaben besondere Ausschl\u00fcsse zu bestimmen.<\/p>\n<p>\u00a7 17 \u00c4ltestenrat (Ehrenrat)<br \/>\nDer \u00c4ltestenrat besteht aus f\u00fcnf Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt und ist zust\u00e4ndig als Berufungsinstanz gem. \u00a7 9.<\/p>\n<p>\u00a7 18 Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\nDie von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu w\u00e4hlenden drei Rechnungspr\u00fcfer haben die Pflicht in viertelj\u00e4hrlichen Abst\u00e4nden die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu pr\u00fcfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ereignis ihrer Pr\u00fcfung schriftlich zu berichten. Bei den Pr\u00fcfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.<\/p>\n<p>\u00a7 19 Haftpflicht<br \/>\nDer Verein haftet den Mitgliedern gegen\u00fcber nicht f\u00fcr die aus dem Spielbetrieb bzw. aus der Mitgliedschaft entstehenden Gefahren und Sachverluste.<\/p>\n<p>\u00a7 20 Aufl\u00f6sung<br \/>\nSinkt die Mitgliederzahl unter zw\u00f6lf herab oder ist der Verein au\u00dferstande, seinen Zweck zu erf\u00fcllen, so k\u00f6nnen die Mitglieder die Aufl\u00f6sung des Vereins dann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das bei der Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke vorhandene Vereinsm\u00f6gen f\u00e4llt dem Sportamt der Landeshauptstadt Hannover, Stadtbezirk Misburg, zu, das es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinssatzung des Fu\u00dfballclubs Stern von 1913 Misburg e.V. 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